Miet-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Präambel
Wir vermieten Zelte für private Feiern. Wir treten nicht als Veranstalter auf.
1. Rücktritt vom Vertrag
Sollte die Übernahme durch den Mieter nicht erfolgen, so hat er dem Vermieter die entstandenen Kosten und Auslagen, auch jeden anderen Schaden, namentlich Mietausfall, zu vergüten. Werden uns kreditmindernde Umstände beim Kunden bekannt, oder kommt dieser seinen bisherigen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2. Liefertermin
Die vereinbarte Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse, für welche der Vermieter nicht zuständig ist. Dazu gehören Fälle höherer Gewalt, Streik, Mangel an Rohstoffen, Einfuhrverbot, Beschlagnahmung, behördliche Maßnahmen und sonstige verkehsbehindernde Vorkommnisse. In vorgenannten Fällen kann der Vermieter nicht zur Schadenhaftung durch verspäteten Eingang des Materials herangezogen werden. Wird vom Vermieter Aufbauhife geleistet so dient dies nur der Hilfestellung. Für Standfestigkeit und ordentlichen Betrieb des Zeltes haftet der Mieter. Der Vermieter behält sich aus logistischen Gründen vor, höherwertige Zelt mit denselben Maßen auszugeben/aufzubauen.
3. Meldepflicht
Der Mieter ist verpflichtet, die Erstellung des Festzeltes dem Landratsamt wegen der Erfüllung der Richtlinien der Baurechtsverordnung zu melden. Der Mieter ist verpflichtet, diese Vorschriften genau zu beachten und einzuhalten.
4. Versicherung
Der Mieter bestätigt, für die komplette Mietzeit Versicherungen abzuschließen, die mögliche Risiken deckt.
5. Mietzeit
Die Mietzeit läuft vom Zeitpunkt der Anfuhr bis zum Zeitpunkt der Abfuhr. Der Mieter trägt in dieser Zeit die volle Verantwortung für die Mietgegenstände.
6. Sicherung
Das Zelt wird mit eisernen Nadeln im Boden befestigt. Vor Aufbaubeginn hat der Mieter sich davon zu überzeugen, dass dies möglich ist, ohne irgendwelche Schäden zu verursachen. (Beschädigungen von Kabeln, Rohrleitungen, Tiefgaragen usw.)
Während der Miete haftet der Mieter für die Standsicherung und sicheren Betrieb des Zeltes. Auch bei Aufbauhilfe durch den Vermieter obliegt die Sicherungspflicht dem Mieter.
7. Wärmeerzeuger und Elektrik
Geräte für das Heizen, Braten oder Grillen und dgl. dürfen nicht unmittelbar im Zelt oder an den Vorhängen aufgestellt werden. Neben dem Verfetten des Zeltmaterials besteht auch eine erhöhte Brandgefahr. Die Zeltplanen sind mit Folie oder Planen zu schützen. Die erforderliche Anzahl von Feuerlöschern ist vom Vermieter bereitzustellen.
Elektrische Ausstattung wie Zeltheizung, Lichterketten und dgl. dürfen nur von Fachkräften aufgestellt werden. Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Absicherung und Installation der Elektrik verantwortlich.
7. Zahlungsbedingungen
Sämtliche Kosten werden mit bestätigung der Reservierung fällig. Spätestens bei Abholung oder Anlieferung am Aufstellort muss der Betrag beglichen sein. Die Kosten sind ohne Abzug fällig.
8. Sonstige Vereinbarungen
Für alle Schäden an dem Mietmaterial, ausgenommen Schäden durch höhere Gewalt, hat der Mieter aufzukommen.
Konstruktionsteile dürfen nicht versetzt oder entfernt werden. Werden Zeltbefestigungen durch Einwirkung höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen gelockert, hat der Mieter sich sofort um die Behebung der Schäden zu kümmern.
Bei Sturm- oder Gewittergefahr hat der Mieter unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge des Zeltes direkt zu schließen. Der Mieter kann schadenersatzpflichtig gemacht werden, wenn es dies versäumt. Stellt der Mieter während der Mietzeit eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Zeltanlage fest, so ist er verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu verständigen. Ohne vom Vermieter Hilfe abzuwarten, ist der Mieter verpflichtet, durch Selbsthilfe jede drohende Gefahr abzuwenden.